via FAX an 030 90175-691
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abt. 3
Möckernstr. 130
10958 Berlin24. April 2009
3 C 1**/09 Ihr Schreiben vom 21.04.2009
Sehr geehrte Frau Richterin K*****,
ich beantrage, die Beklagte dazu zu verurteilen, an den Kläger noch 8,72 Euro zzgl. Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen.
Ich erkläre die Sache in Höhe von 455,25 EUR für in der Hauptsache erledigt und beantrage der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Mahnkosten in Höhe von 38,00 EUR nehme ich zurück.
Mit freundlichen Grüßen
[...]
Update 24.04.2009 14:42
Oh, ich vergaß, anderer Fall, der Kontext:
Sehr geehrter Herr [...],
in der Sache
[...] ./. [...]R
wird darauf hingewiesen, dass Sie die Mahnkosten lediglich in Höhe von 2,50 EUR je Mahnung für erstattungsfähig erachtet werden. Da Sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen zwei Mahnungen vortragen, belaufen sich die Mahnkosten auf lediglich 5,00 EUR. Die des weiteren geltend gemachten Nebenkosten sind nicht begründet worden. Nach alledem wird angeraten, in Überlegungen hinsichtlich einer Rücknahme der 5,00 EUR übersteigenden Nebenkosten einzutreten. Da über sämtliche Kosten von Amts wegen entschieden wird, verblieben daher noch 8,72 EUR Hauptforderung und 5,00 EUR Nebenforderung.
Soweit die Beklagte gezahlt hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu klären.
Es wird um Stellungnahme hierzu binnen 1 Woche gebeten.Mit freundlichen Grüßen
K*****,
Richterin am AmtsgerichtBeglaubigt
[Unterschrift] [Stempel]
Müller
Justizhauptsekretärin
Jaja, ich führe die Geschichte bei Gelegenheit ‘mal aus. Kurzum, das war jetzt nur Wortgeplänkel, weil’s der Richterin nicht passte, dass ich für all den Ärger, Druck, Porto, Telefonate usw. mehr als 2,50 Euro geltend machte. Whatever.
Update 07.05.2009 19:39
Erstellt am: 05.05.2009 (mit Datum vom 30.04.2009). Heute in der Post.
[...]
in dem Rechtsstreit
[...]
wir zunächst ein schriftliches Verfahren gemäß § 276 ZPO durchgeführt.
Eine beglaubigte Abschrift fristgebundener richterlicher Auflagen wird Ihnen anliegend übersandt.
[...]
Die beklagte Partei wird — falls eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt ist — aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift (Anspruchsbegründung) schriftlich anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will.
[...]
Der beklagten Partei wird für den Fall einer rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht weiterhin aufgegeben, innerhalb von weiteren 2 Wochen unter Beweisantritt schriftsätzlich auf die Klage zu erwidern.
Die beklagte Partei wird gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass nach überwiegender Erledigungserklärung lediglich noch die Zahlung von restlichen 8,72 EUR zuzüglich 5,00 EUR Mahnkosten verlangt wird. Es wird ferner binnen einer Notfrist von 2 Wochen um Mitteilung gebeten, ob Sie sich der Erledigungserklärung des Klägers in dessen Schreiben vom 24. April 2009 anschließen und insofern die Kostentragungspflicht anerkennen.
[...]

